Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheits- hilfsweise verhaltensbedingten ordentlichen Kündigung.
Der 1964 geborene, geschiedene und einem Kind unterhaltspflichtige Kläger ist seit dem 01.04.1992 bei der Beklagten, die regelmäßig mehr als fünf vollzeitige Arbeitnehmer beschäftigt, als Busfahrer im Schichtdienst tätig.
Sein durchschnittliches Monatsbruttoeinkommen beläuft sich auf 2.500,00 EUR.
In den Jahren von 1996 bis 2004 war der Kläger arbeitsunfähig erkrankt (Kalendertage) und erhielt Entgeltfortzahlung von der Beklagten wie folgt:
1996:
02.01.96 bis 22.01.96 krank mit Entgeltfortzahlung| 21 Tage
25.03.96 bis 02.04.96 krank mit Entgeltfortzahlung| 9 Tage
06.06.96 bis 24.06.96 krank mit Entgeltfortzahlung| 19 Tage Arbeitsunfall
27.08.96 bis 06.09.96 krank mit Entgeltfortzahlung| 11 Tage
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