LAG Hamm - Urteil vom 26.04.2007
15 Sa 42/07
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b ; SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 12.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 157/06

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit auf leidensgerechten Arbeitsplatz

LAG Hamm, Urteil vom 26.04.2007 - Aktenzeichen 15 Sa 42/07

DRsp Nr. 2007/17723

Unwirksame krankheitsbedingte Kündigung bei Beschäftigungsmöglichkeit auf leidensgerechten Arbeitsplatz

1. Die Möglichkeit einer Weiterbeschäftigung auf einem freien leidensgerechten Arbeitsplatz schließt nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auch ohne Widerspruch des Betriebsrats eine krankheitsbedingte Kündigung aus; eine bestehende Weiterbeschäftigungsmöglichkeit auf einem andern Arbeitsplatz geht auch dann einer Beendigungskündigung vor, wenn sie nur zu geänderten Arbeitsbedingungen erfolgen kann.2. Um eine behinderungsgerechte Beschäftigung zu ermöglichen, ist die Arbeitgeberin nach § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 SGB IX auch zu einer Umgestaltung der Arbeitsorganisation verpflichtet; der schwerbehinderte Arbeitnehmer kann verlangen, dass er nur mit leichteren Arbeiten beschäftigt wird, sofern im Betrieb die Möglichkeit zu einer solchen Aufgabenumverteilung besteht.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 b ; SGB IX § 81 Abs. 4 Satz 1 Nr. 4 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer fristgemäßen, personenbedingten Kündigung und um einen hilfsweise gestellten Auflösungsantrag der Beklagten.