Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 09.01.2009 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer krankheitsbedingt am 16.06.2008 ausgesprochenen außerordentlichen Kündigung mit Auslauffrist zum 31.12.2008. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird gemäß § 69 Abs. 2 ArbGG auf das stattgebende Urteil des Arbeitsgerichts Köln verwiesen.
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