Die Beschwerde des Beteiligten zu 2) gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Hannover vom 27. Februar 2008 - 5 BV 11/07 - wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
A. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit eines Einigungsstellenspruchs zur Aufstellung eines Sozialplans.
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