LAG Hamm - Urteil vom 10.09.2010
7 Sa 633/10
Normen:
GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 2999/08

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

LAG Hamm, Urteil vom 10.09.2010 - Aktenzeichen 7 Sa 633/10

DRsp Nr. 2011/2179

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Fortbildungskosten

Eine Klausel, mit der Fort- und Ausbildungskosten zurückgefordert werden sollen, genügt nur dann dem Transparenzgebot des § 307 Abs. 1 S. 2 BGB, wenn die Zahlungsverpflichtung so weit als möglich aus den Angaben in der Klausel selbst errechnet werden kann.

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bielefeld vom 25.03.2010 – 1 Ca 2999/08 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 12 Abs. 1 S. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 1; BGB § 305 Abs. 1 S. 1; BGB § 306 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 2; BGB § 307 Abs. 3 S. 2; BGB § 310 Abs. 3 Nr. 3; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 812 Abs. 1 S. 1; BGB § 818 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten um Zahlungsansprüche des klagenden Arbeitgebers aus einer Fortbildungsvereinbarung.

Der Kläger betreibt ein Ingenieurbüro. Er ist öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger für Kfz-Schäden und Bewertungen. Darüber hinaus führt er Fahrzeugprüfungen im Auftrag einer amtlich anerkannten Überwachungsorganisation durch.