LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.06.2014
2 Sa 58/14
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1; BBiG § 10 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 10.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 453/13

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Anknüpfung der Kostentragungspflicht des Auszubildenden an vorzeitige Beendigung der Ausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit durch den Auszubildenden

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.06.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 58/14

DRsp Nr. 2014/16130

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten bei Anknüpfung der Kostentragungspflicht des Auszubildenden an vorzeitige Beendigung der Ausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit durch den Auszubildenden

1. Eine Vereinbarung zur Rückzahlung von Ausbildungskosten benachteiligt den Auszubildenden unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB, wenn die Kostentragungspflicht des Auszubildenden ausnahmslos an eine vorzeitige Beendigung der Ausbildung vor Ablauf der Ausbildungszeit durch ihn selbst anknüpft und nicht danach unterscheidet, ob der Grund für die Beendigung des Ausbildungsverhältnisses dem Bereich der Ausbilderin oder dem Bereich des Auszubildenden entstammt, so dass die Kostentragungspflicht ohne Einschränkung auch dann eingreift, wenn die Kündigung des Auszubildenden durch die Ausbilderin (mit-) veranlasst ist (etwa durch ihr vertragswidriges Verhalten).