LAG Köln - Urteil vom 02.09.2009
3 Sa 255/09
Normen:
BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2010, 130
EzB BGB § 307 Nr. 19
LAGE § 307 BGB 2002 Nr. 20
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 20.11.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 8282/05

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten

LAG Köln, Urteil vom 02.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 255/09

DRsp Nr. 2009/23048

Unwirksame Klausel zur Rückzahlung von Ausbildungskosten

1. Eine Vertragsklausel, die ohne Ausnahme dem Arbeitnehmer für jeden Fall der Beendigung des Arbeitsverhältnisses die Rückzahlung von Ausbildungskosten auferlegt, stellt eine unangemessene Benachteiligung i. S. d. § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB dar. 2. Eine geltungserhaltende Reduktion kommt in diesem Fall nicht in Betracht.

Tenor:

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 20.11.2008 - 8 Ca 8282/05 - teilweise abgeändert und die Widerklage der Beklagten wird insgesamt abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz tragen der Kläger zu 16 % und die Beklagte zu 84 %. Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte alleine.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 305 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 611 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten in der Berufung noch über den von der Beklagten im Wege der Widerklage geltend gemachten Anspruch auf Rückzahlung von Ausbildungskosten.