LAG Köln - Urteil vom 24.08.2007
11 Sa 241/07
Normen:
HGB § 75d Satz 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;
Fundstellen:
AuR 2007, 443
NZA-RR 2008, 10
ZInsO 2008, 682
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 18.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 10 Ca 4726/06

Unwirksame Honorarabführungsklausel in Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts bei zu langer Bindungsfrist

LAG Köln, Urteil vom 24.08.2007 - Aktenzeichen 11 Sa 241/07

DRsp Nr. 2008/1761

Unwirksame Honorarabführungsklausel in Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts bei zu langer Bindungsfrist

»Honorarabführungsvereinbarungen im Arbeitsvertrag eines angestellten Rechtsanwalts sind jedenfalls dann gemäß § 75 d Satz 2 HGB unwirksam, wenn sie sich jeweils auf einen Zeitraum von drei Jahren nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses erstrecken (im Anschluss an BAG, Urteil vom 07.08.2002 - 10 AZR 586/01, AP Nr. 4 zu § 75 d HGB). Eine geltungserhaltende Reduktion der zu lang bemessenen Bindungsfristen auf die von der Rechtsprechung des BAG für zulässig erachtete Bindungsfrist von zwei Jahren kommt nicht in Betracht.«

Normenkette:

HGB § 75d Satz 2 ; BGB § 611 Abs. 1 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit von Honorarabführungsvereinbarungen.