I. Die Berufung der Beklagten wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Befristung im Arbeitsvertrag. Die Klägerin war bei der Beklagten erstmals in der Zeit vom 02.01.2006 bis 31.12.2006 beschäftigt. Dieses Arbeitsverhältnis ist ohne Unterbrechung verlängert worden bis zum 30.06.2007. Danach erfolgte wiederum eine Verlängerung bis zum 21.12.2008. Hinsichtlich der letzten Verlängerung beruft die Beklagte sich auf § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG. Entsprechend dem Haushaltsplan für das Haushaltsjahr 2006 in Kapitel 5 unter der Nummer 6 heißt es bei dem hier maßgeblichen Titel 425 07:
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