LAG Hamm - Urteil vom 28.10.2010
17 Sa 1058/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 1; TzBfG § 16 S. 1; TV-BA § 33 Abs. 1; TV-BA § 33 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 02.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 106/10

Unwirksame Haushaltsbefristung für Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin im Bereich der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden

LAG Hamm, Urteil vom 28.10.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 1058/10

DRsp Nr. 2011/2694

Unwirksame Haushaltsbefristung für Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin im Bereich der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden

1. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung dann vor, wenn die Arbeitnehmerin aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und sie entsprechend tatsächlich beschäftigt wird. 2. Die Befristung des Arbeitsvertrages gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist unwirksam, wenn es im Haushaltsplan an einer Mittelausbringung mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung fehlt. 3. Die für die Vergütung einer befristet eingestellten Arbeitnehmerin verfügbaren Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein; die Ungewissheit zukünftiger haushaltsrechtlicher Entwicklung reicht nicht aus.