LAG Hamm - Urteil vom 07.10.2010
17 Sa 455/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; TzBfG § 14 Abs. 4; TzBfG § 15 Abs. 1; TzBfG § 16 S. 1; TV-BA § 33 Abs. 1; TV-BA § 33 Abs. 3; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Gelsenkirchen, vom 19.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 2000/08

Unwirksame Haushaltsbefristung für Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin im Bereich der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden

LAG Hamm, Urteil vom 07.10.2010 - Aktenzeichen 17 Sa 455/09

DRsp Nr. 2011/2186

Unwirksame Haushaltsbefristung für Tätigkeit einer Arbeitsvermittlerin im Bereich der Arbeitsgemeinschaft zur Grundsicherung von Arbeitssuchenden

1. Gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG liegt ein sachlicher Grund für eine Befristung dann vor, wenn die Arbeitnehmerin aus Haushaltsmitteln vergütet wird, die haushaltsrechtlich für eine befristete Beschäftigung bestimmt sind, und sie entsprechend tatsächlich beschäftigt wird. 2. Bei Abschluss des befristeten Arbeitsvertrages müssen die Haushaltsmittel, aus denen die Vergütung des befristet beschäftigten Arbeitnehmers für die gesamte Vertragslaufzeit bestritten werden kann, noch nicht ausgebracht sein; es reicht aus, wenn bei Vertragsschluss die Prognose gerechtfertigt ist, dass die Vergütung während der Vertragslaufzeit aus Haushaltsmitteln bestritten werden kann, die haushaltsrechtlich für befristete Beschäftigungen bestimmt sind. 3. Die Befristung des Arbeitsvertrages gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG ist unwirksam, wenn es im Haushaltsplan an einer Mittelausbringung mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung fehlt.