Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 2. April 2009 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2005 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2008 beendet ist.
Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben im Bezirk der Arbeitsagentur Mönchengladbach weiterzubeschäftigen.
Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.
Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.
T A T B E S T A N D :
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.
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