LAG Düsseldorf - Urteil vom 21.10.2010
13 Sa 436/10
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB III § 4 Abs. 1; SGB III § 35;
Vorinstanzen:
ArbG Mönchengladbach, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 49/09

Unwirksame Haushaltsbefristung durch Bundesagentur für Arbeit bei fehlender Zwecksetzung

LAG Düsseldorf, Urteil vom 21.10.2010 - Aktenzeichen 13 Sa 436/10

DRsp Nr. 2011/2682

Unwirksame Haushaltsbefristung durch Bundesagentur für Arbeit bei fehlender Zwecksetzung

Dem Haushaltsplan der Bundesagentur für Arbeit für das Jahr 2006 lässt sich unter Titel 425 07 keine i. S. d. Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts hinreichende Zwecksetzung der Haushaltsmittel entnehmen. Die Wendung "Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel" ist von nichtssagender Beliebigkeit.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mönchengladbach vom 2. April 2009 - 4 Ca 49/09 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht auf Grund der im Arbeitsvertrag vom 22. Dezember 2005 vereinbarten Befristung zum 31. Dezember 2008 beendet ist.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zum rechtskräftigen Abschluss des Rechtsstreits als Arbeitsvermittler mit Beratungsaufgaben im Bezirk der Arbeitsagentur Mönchengladbach weiterzubeschäftigen.

Die Kosten des Rechtsstreits hat die Beklagte zu tragen.

Die Revision wird für die Beklagte zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7; SGB III § 4 Abs. 1; SGB III § 35;

Tatbestand

T A T B E S T A N D :

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit der Befristung ihres Arbeitsverhältnisses.