LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.02.2010
3 Sa 966/09
Normen:
TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, vom 22.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 457/09

Unwirksame Haushaltsbefristung bei unzureichender Zweckbestimmung im Haushaltsplan

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.02.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 966/09

DRsp Nr. 2010/12536

Unwirksame Haushaltsbefristung bei unzureichender Zweckbestimmung im Haushaltsplan

1. Der Sachgrund gemäß § 14 Abs. 1 Satz 2 Nr. 7 TzBfG erfordert die Vergütung der Arbeitnehmerin aus Haushaltsmitteln, die mit einer konkreten Sachregelung auf der Grundlage einer nachvollziehbaren Zwecksetzung versehen sind; die Haushaltsmittel müssen für eine Aufgabe von vorübergehender Dauer vorgesehen sein. 2. Aus der Zweckbestimmung "Vergütungen der Kräfte mit befristetem Arbeitsvertrag zur weiteren Verbesserung des Betreuungsschlüssels Arbeitsvermittler zu Arbeitslosen/Betrieben bis 31. Dezember 2006 und zur Sicherstellung fachlich adäquater Betreuungsschlüssel bis 31. Dezember 2008", ergibt sich nicht nachvollziehbar, für welche Aufgabe von nur vorübergehender Dauer die Haushaltsmittel ausgebracht wurden; allein eine Bereitstellung von Haushaltsmitteln allgemein für die Beschäftigung von Arbeitnehmern im Rahmen von befristeten Arbeitsverhältnissen ist nicht ausreichend.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Frankfurt am Main vom 22. April 2009 - 6 Ca 457/09 - wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 1; TzBfG § 14 Abs. 1 S. 2 Nr. 7;

Tatbestand: