LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.09.2006
6 Sa 320/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 09.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 1549/05

Unwirksame fristlose Tatkündigung bei Versäumung der Kündigungsfrist infolge frühzeitiger Kenntnis von der Täterschaft des Arbeitnehmers - kein Rückgriff auf Verdachtskündigung bei eindeutiger Beweislage

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.09.2006 - Aktenzeichen 6 Sa 320/06

DRsp Nr. 2007/9810

Unwirksame fristlose Tatkündigung bei Versäumung der Kündigungsfrist infolge frühzeitiger Kenntnis von der Täterschaft des Arbeitnehmers - kein Rückgriff auf Verdachtskündigung bei eindeutiger Beweislage

1. Wenn der Kündigungsberechtigte eine zuverlässige und möglichst vollständige positive Kenntnis der für die Kündigung maßgebenden Tatsachen hat, die ihm die Entscheidung möglich machen, ob die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses zumutbar ist oder nicht, beginnt die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB; nur dann, wenn es noch erforderlich erscheint, weitere Aufklärungsmaßnahmen zu ergreifen, kann die Ausschlussfrist gehemmt werden.