LAG Frankfurt/Main - Urteil vom 19.01.2007
12 Sa 435/06
Normen:
BGB § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 § 9 Abs. 1 Satz 2 § 10 ;
Vorinstanzen:
ArbG Kassel, vom 19.01.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 132/04

Unwirksame fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit bei bloßer Gefälligkeit gegenüber Freuden - Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unzumutbaren Belastungen des Arbeitgebers durch vermieterseits ausgesprochenes Hausverbot

LAG Frankfurt/Main, Urteil vom 19.01.2007 - Aktenzeichen 12 Sa 435/06

DRsp Nr. 2007/17664

Unwirksame fristlose Kündigung wegen Konkurrenztätigkeit bei bloßer Gefälligkeit gegenüber Freuden - Auflösung des Arbeitsverhältnisses bei unzumutbaren Belastungen des Arbeitgebers durch vermieterseits ausgesprochenes Hausverbot

1. Eine einmalige Demonstration therapeutischer Übungen gegenüber Freunden, die weder eine Heilbehandlung darstellt noch entgeltlich geschieht, ist keine Konkurrenztätigkeit, weil ihr jeder Anschein von Gewerblichkeit fehlt; eine fristlose Kündigung kann auf eine solche einmalige Handlung auf keinen Fall gestützt werden.2. Das gilt auch für die einmalige Benutzung der Poolnudel aus dem Gerätebestand des Arbeitgebers; ohne vorherige Abmahnung ist auch hier eine Kündigung nicht denkbar.3. Nimmt der Vermieter den Vorfall zum Anlass, der Arbeitnehmerin ein Hausverbot zu erteilen, kann darauf eine fristlose Kündigung seitens des Arbeitgebers nicht gestützt werden, denn die Arbeitnehmerin hat die Verhängung des Hausverbots durch ihr Verhalten nicht schuldhaft herbeigeführt.