LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 15.02.2006
9 Sa 990/05
Normen:
BAT § 54 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 07.11.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1670/05

Unwirksame fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei geringfügiger sexueller Belästigung einer Kundin

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 9 Sa 990/05

DRsp Nr. 2006/28155

Unwirksame fristlose Kündigung ohne Abmahnung bei geringfügiger sexueller Belästigung einer Kundin

1. Im Falle sexueller Belästigungen von Mitarbeiterinnen ist eine außerordentliche Kündigung nur angemessen, wenn der Umfang und die Intensität der sexuellen Belästigung sowie die Abwägung der beiderseitigen Interessen diese Maßnahme rechtfertigen; das gilt auch für den Fall der sexuellen Belästigung von Kundinnen oder Leistungsempfängerinnen des Arbeitgebers.2. Hat der als Sozialarbeiter tätige Arbeitnehmer eine ratsuchende Kundin dadurch sexuell belästigt, dass er sie aufforderte, ihm den Nacken zu massieren und nach Durchführung der Massage geäußert hätte: "Wenn Sie wüssten, wie viel Frauen ich hier über den Tisch ziehen könnte" und zum anderen indirekt aufgefordert, ihm Kekse, Kuchen, Tee etc. mitzubringen und in diesem Zusammenhang geäußert, das Leben sei ein Geben und Nehmen, er hasse Leute, die nur nehmen würden, ist dieser Vorwurf insgesamt zu geringfügig und zu wenig intensiv, als dass hiermit die Auflösung eines bereits 15 Jahre bestehenden Arbeitsverhältnisses ohne vorausgegangene Abmahnung begründet werden kann.

Normenkette:

BAT § 54 Abs. 1 ; BGB § 626 Abs. 1 ;

Tatbestand: