LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 17.01.2006
2 Sa 824/05
Normen:
BGB § 615 § 626 Abs. 1 ; KSchG § 1 Abs. 2 ;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 18.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1101/05

Unwirksame fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung am Nachmittag der Güteverhandlung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 17.01.2006 - Aktenzeichen 2 Sa 824/05

DRsp Nr. 2006/2974

Unwirksame fristlose Kündigung bei Arbeitsverweigerung am Nachmittag der Güteverhandlung

1. Ist in dem von den Parteien im Kündigungsschutzverfahren abgeschlossenen Vergleich mit keinem Wort die Rede davon, dass der Arbeitnehmer die Arbeit noch am gleichen Tag wieder aufnehmen muss, sondern Haben die Parteien nach dem eindeutigen Wortlaut des im Kündigungsschutzverfahren abgeschlossenen Vergleiches vereinbart, dass das Arbeitsverhältnis in der bisher vereinbarten Form weiter fortgeführt wird und mit keinem Wort erwähnt, dass der Arbeitnehmer die Arbeit noch am gleichen Tag wieder aufnehmen muss, begeht der Arbeitnehmer keine Pflichtverletzung, wenn er am Nachmittag des Verhandlungstages der Arbeit fernbleibt; das Angebot eines Mitarbeiters, ihn als Schlosser einzusetzen, sofern er am Nachmittag seine Arbeit aufnimmt, ist keine definitive und vorbehaltlose Aufforderung zur Arbeitsaufnahme.2. Bringt der Arbeitgeber am gleichen Tag in einem Telefaxschreiben zum Ausdruck, dass "die Gerichtsverhandlung als verhaltensbedingte Abmahnung gilt", berechtigt diese unklare und verwirrende Aussage den Arbeitnehmer zwar nicht, seine Arbeit überhaupt nicht anzutreten, es ist aber verständlich, dass er deswegen umgehend anwaltlichen Rat einholt.