LAG Köln - Urteil vom 18.02.2011
10 Sa 1116/10
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; SGB IX § 87;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 08.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 17 Ca 10364/09

Unwirksame Freistellung der schwerbehinderten Arbeitnehmerin bis zur beabsichtigten Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes

LAG Köln, Urteil vom 18.02.2011 - Aktenzeichen 10 Sa 1116/10

DRsp Nr. 2011/9062

Unwirksame Freistellung der schwerbehinderten Arbeitnehmerin bis zur beabsichtigten Kündigung nach Zustimmung des Integrationsamtes

Eine vorläufige Suspendierung gegen den Willen der Arbeitnehmerin ist im ungekündigten Arbeitsverhältnis nur dann möglich, wenn die Arbeitgeberin ein überwiegendes schutzwürdiges Interesse geltend macht; das gilt grundsätzlich auch dann, wenn die Verwirklichung der Kündigungsabsicht durch die Arbeitgeberin von dem Erfolg eines Zustimmungsverfahrens durch einen Dritten abhängig ist.

Tenor

1. Die Berufung des Beklagten gegen das Teilurteil vom 08.06.2010 - 17 Ca 10364/09 - wird zurückgewiesen.

2. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; BGB § 242; BGB § 611 Abs. 1; BGB § 613; SGB IX § 87;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Beschäftigungsanspruch der Klägerin im ungekündigten Arbeitsverhältnis der Parteien beziehungsweise um die Wirksamkeit der Freistellung der Klägerin durch die Beklagte.