Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 11.12.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um das Verfahren für den Abbau von Überstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos.
Die Beklagte betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Klägerin ist dort seit dem 01.12.2007 mit unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen als Pflegekraft beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag datiert vom 22.02.2013 und regelt das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum ab dem 01.03.2013. In § 5 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien unter der Überschrift Zeitsparbuch wörtlich folgendes:
".....
1. Es wird ein Zeitsparbuch geführt.
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