LAG Niedersachsen - Urteil vom 06.05.2015
17 Sa 70/15
Normen:
BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;
Fundstellen:
DStR 2015, 12
Vorinstanzen:
ArbG Hannover, vom 11.12.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 279/13

Unwirksame Formularklausel zur Regelung eines ArbeitszeitkontosUnbegründete Feststellungsklage zum vollständigen Abbau angefallener Überstunden durch Freizeitausgleich innerhalb eines bestimmten Zeitraums

LAG Niedersachsen, Urteil vom 06.05.2015 - Aktenzeichen 17 Sa 70/15

DRsp Nr. 2015/17655

Unwirksame Formularklausel zur Regelung eines Arbeitszeitkontos Unbegründete Feststellungsklage zum vollständigen Abbau angefallener Überstunden durch Freizeitausgleich innerhalb eines bestimmten Zeitraums

Eine vorformulierte Vertragsbedingung, die ein Arbeitszeitkonto regelt, das weder eine Obergrenze für den Freizeitausgleich von Guthabenstunden noch einen feststehenden Ausgleichszeitraum regelt und eine Vergütung erst mit Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorsieht, ist wegen Verstoß gegen § 308 Nr. 1 BGB rechtsunwirksam.

Die Berufung der Klägerin gegen das Teilurteil des Arbeitsgerichts B-Stadt vom 11.12.2014 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 306 Abs. 1; BGB § 306 Abs. 2; BGB § 611 Abs. 1; ZPO § 256 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten im Berufungsverfahren nur noch um das Verfahren für den Abbau von Überstunden im Rahmen eines Arbeitszeitkontos.

Die Beklagte betreibt einen ambulanten Pflegedienst. Die Klägerin ist dort seit dem 01.12.2007 mit unterschiedlichen Arbeitszeitmodellen als Pflegekraft beschäftigt. Der letzte Arbeitsvertrag datiert vom 22.02.2013 und regelt das Arbeitsverhältnis für den Zeitraum ab dem 01.03.2013. In § 5 des Arbeitsvertrags vereinbarten die Parteien unter der Überschrift Zeitsparbuch wörtlich folgendes:

".....

1. Es wird ein Zeitsparbuch geführt.