Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Paderborn vom 27.06.2008 4 Ca 673/08 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.
Die Revision wird zugelassen.
Der Kläger war bei der Beklagten seit dem 01.12.2004 aufgrund eines zunächst befristeten Arbeitsvertrages als technischer Angestellter gegen eine monatliche Vergütung von zuletzt 3.000,00 € tätig. Der Kläger kündigte das Arbeitsverhältnis am 03.01.2007 zum 31.03.2007.
Mit der vorliegenden am 13.11.2007 eingegangenen Klage macht der Kläger restliche Vergütungsansprüche geltend. In der Berufungsinstanz streiten die Parteien nur noch darüber, ob dem Kläger Vergütung für 102 Überstunden in rechnerisch unstreitiger Höhe von 1.565,70 € zusteht. Die Beklagte hält einen Anspruch des Klägers für nicht gegeben, weil im Arbeitsvertrag folgendes vereinbart worden ist:
"§ 3
Für seine Tätigkeit erhält der Arbeitnehmer ein monatliches Bruttogehalt in Höhe von Euro 2.500,00.
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