ArbG München, vom 02.04.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 15851/08
Unwirksame Formularklausel zu Vertragsstrafe bei Vertragsbruch in sonstiger Form; Arbeitsunfähigkeit bei Ankündigung eines ungenehmigten Urlaubs; unzulässige Aufrechnung gegen pfändungsfreie Forderung; Hilfs-Anschlussberufung gegen Widerklage
LAG München, Urteil vom 24.09.2009 - Aktenzeichen 3 Sa 402/09
DRsp Nr. 2009/25494
Unwirksame Formularklausel zu Vertragsstrafe bei "Vertragsbruch in sonstiger Form"; Arbeitsunfähigkeit bei Ankündigung eines ungenehmigten Urlaubs; unzulässige Aufrechnung gegen pfändungsfreie Forderung; Hilfs-Anschlussberufung gegen Widerklage
1. Eine Vertragsstrafenklausel ist gem. § 307 Abs.1 Satz 2 BGB intransparent und damit unwirksam, wenn sie vorsieht, dass die Vertragsstrafe wegen des "Vertragsbruchs in sonstiger Form" - außer im Falle der schuldhaften Nichtaufnahme der Tätigkeit oder der schuldhaften vertragswidrigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses durch den Arbeitnehmer - verwirkt ist.2. Daran ändert sich nichts, wenn im Anschluss an die Formulierung "Vertragsbruch in sonstiger Form" eine Aufzählung bestimmter Tatbestände erfolgt, die mit den Worten "Als Vertragsbruch...gilt insbesondere" eingeleitet wird. Eine solche "Insbesondere-Aufzählung" stellt keine abschließende und damit hinreichend bestimmte Konkretisierung des Begriffs des "Vertragsbruchs in sonstiger Form" dar.3. Ein "eigenmächtiger Urlaubsantritt" liegt nicht vor, wenn der Arbeitnehmer in dem Zeitpunkt, in dem er nach vorheriger Ankündigung einen ungenehmigten Urlaub antreten wollte, infolge Krankheit arbeitsunfähig ist. In einem solchen Fall ist eine Vertragsstrafe "wegen eigenmächtigen Urlaubsantritts" nicht verwirkt.
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