LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 20.02.2014
2 Sa 119/13
Normen:
KSchG § 17 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; KSchG § 17 Abs. 2 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2 S. 2; KSchG § 17 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 31.01.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1338/12

Unwirksame Folgekündigung im Rahmen anzeigepflichtiger Massenentlassung bei unterlassenem Beratungsverfahren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 20.02.2014 - Aktenzeichen 2 Sa 119/13

DRsp Nr. 2014/9837

Unwirksame Folgekündigung im Rahmen anzeigepflichtiger Massenentlassung bei unterlassenem Beratungsverfahren

Verbrauch der durch Massenentlassungsanzeige und Konsultationsverfahren eröffneten Kündigungsmöglichkeit für weitere anzeigepflichtige Kündigung) 1. Nach § 17 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 KSchG ist die Arbeitgeberin verpflichtet, der Agentur für Arbeit Anzeige zu erstatten, bevor sie in Betrieben mit in der Regel mindestens 500 Arbeitnehmern mindestens 30 Arbeitnehmer innerhalb von 30 Kalendertagen entlässt; die Durchführung des Konsultationsverfahrens nach § 17 Abs. 2 KSchG stellt neben dem Anzeigeerfordernis nach § 17 Abs. 1 und 3 KSchG eine eigenständige Wirksamkeitsvoraussetzung für die Kündigung dar.