ArbG Kaiserslautern, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 555/08
Unwirksame Druckkündigung eines Beschäftigten der US-Streitkräfte bei fehlender Rechtfertigung des Entlassungsverlangens eines Dritten
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 733/09
DRsp Nr. 2010/9944
Unwirksame Druckkündigung eines Beschäftigten der US-Streitkräfte bei fehlender Rechtfertigung des Entlassungsverlangens eines Dritten
1. Die Rechtfertigung des Entlassungsverlangens eines Dritten ist objektiv anhand der Kündigungsschutzvorschriften des § 626BGB und des § 1KSchG zu bestimmen; bei der Anwendung des deutschen Kündigungsrechts können die Maßstäbe der US-Streitkräfte nicht ohne weiteres übernommen werden.2. Ist die Drohung des Dritten nicht durch das Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes objektiv gerechtfertigt, kommt auch der Ausspruch einer wirksamen Kündigung in Betracht; an die Zulässigkeit einer solchen objektiv an sich nicht (durch einen gesetzlichen Kündigungsgrund) gerechtfertigten Druckkündigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen.3. Ein wichtiger Grund setzt nach § 626 Abs. 1BGB nicht nur die objektive und rechtswidrige Verletzung einer Vertragspflicht sondern darüber hinaus grundsätzlich auch ein schuldhaftes (vorwerfbares) Verhalten des Arbeitnehmers voraus.
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