LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.03.2010
3 Sa 733/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 242; BGB § 626 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 07.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 555/08

Unwirksame Druckkündigung eines Beschäftigten der US-Streitkräfte bei fehlender Rechtfertigung des Entlassungsverlangens eines Dritten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.03.2010 - Aktenzeichen 3 Sa 733/09

DRsp Nr. 2010/9944

Unwirksame Druckkündigung eines Beschäftigten der US-Streitkräfte bei fehlender Rechtfertigung des Entlassungsverlangens eines Dritten

1. Die Rechtfertigung des Entlassungsverlangens eines Dritten ist objektiv anhand der Kündigungsschutzvorschriften des § 626 BGB und des § 1 KSchG zu bestimmen; bei der Anwendung des deutschen Kündigungsrechts können die Maßstäbe der US-Streitkräfte nicht ohne weiteres übernommen werden. 2. Ist die Drohung des Dritten nicht durch das Vorliegen eines gesetzlichen Kündigungsgrundes objektiv gerechtfertigt, kommt auch der Ausspruch einer wirksamen Kündigung in Betracht; an die Zulässigkeit einer solchen objektiv an sich nicht (durch einen gesetzlichen Kündigungsgrund) gerechtfertigten Druckkündigung sind jedoch strenge Anforderungen zu stellen. 3. Ein wichtiger Grund setzt nach § 626 Abs. 1 BGB nicht nur die objektive und rechtswidrige Verletzung einer Vertragspflicht sondern darüber hinaus grundsätzlich auch ein schuldhaftes (vorwerfbares) Verhalten des Arbeitnehmers voraus.