LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 25.01.2023
6 Sa 369/22
Normen:
GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 20 Abs. 3; ERVV § 2;
Vorinstanzen:
ArbG Frankfurt/Main, - Vorinstanzaktenzeichen 23 Ca 9497/20

Unwirksame Dokumentenübermittlung mittels Word-Datei oder per TelefaxEffektiver Rechtsschutz und elektronische DatenübermittlungHeilungsmöglichkeit eines Formmangels nach § 46c Abs. 6 ArbGGUnverzügliche Nachreichung eines Dokuments i.S.d. § 46c Abs. 6 S. 2 ArbGG

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 25.01.2023 - Aktenzeichen 6 Sa 369/22

DRsp Nr. 2023/10491

Unwirksame Dokumentenübermittlung mittels Word-Datei oder per Telefax Effektiver Rechtsschutz und elektronische Datenübermittlung Heilungsmöglichkeit eines Formmangels nach § 46c Abs. 6 ArbGG Unverzügliche Nachreichung eines Dokuments i.S.d. § 46c Abs. 6 S. 2 ArbGG

Ein per Telefax übermitteltes Dokument ist kein elektronisches Dokument iSd. § 46c ArbGG.Die durch § 46g Satz 1 ArbGG nF begründete aktive Nutzungspflicht für Rechtsanwälte verstößt auch bei nicht führender elektronischer Akte nicht gegen das sich aus dem Justizgewährungsanspruch aus Art. 20 Abs. 3 GG iVm. Art. 2 Abs. 1 GG ergebende Gebot des effektiven Rechtsschutzes.Es handelt sich bei einer Word-Datei um ein nicht formwirksam eingereichtes Dokument im Sinne von § 46c Abs. 2 Satz 1 ArbGG nF.Auch bei weiterhin geführter Papierakte bedarf es angesichts der niedrigschwelligen Heilungsmöglichkeit des Formmangels nach § 46c Abs. 6 ArbGG zur Garantie eines effektiven Rechtsschutzes keiner einschränkenden Auslegung des § 46c ArbGG bzw. § 2 ERVV.