LAG Düsseldorf - Beschluss vom 01.04.2009
4 TaBV 83/08
Normen:
BetrVG § 50 Abs. 1; BetrVG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Essen, vom 15.02.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 BV 88/07

Unwirksame Betriebsvereinbarung zur einheitlichen Kleiderordnung in bundesweiten Einzelhandelsfilialen bei fehlender Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 01.04.2009 - Aktenzeichen 4 TaBV 83/08

DRsp Nr. 2009/18981

Unwirksame Betriebsvereinbarung zur einheitlichen Kleiderordnung in bundesweiten Einzelhandelsfilialen bei fehlender Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates

1. Gemäß § 50 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist dem Gesamtbetriebsrat die Behandlung von Angelegenheiten zugewiesen, die das gesamte Unternehmen oder mehrere Betriebe betreffen und nicht durch die einzelnen Betriebsräte innerhalb ihrer Betriebe geregelt werden können. 2. Für die Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates kommt es nicht darauf an, ob eine Regelung durch den Einzelbetriebsrat objektiv unmöglich ist; ausreichend ist vielmehr, dass ein zwingendes Erfordernis für eine unternehmenseinheitliche oder zumindest betriebsübergreifende Regelung steht, wobei die Verhältnisses des einzelnen konkreten Unternehmens und der konkreten Betriebe maßgeblich sind. 3. Reine Zweckmäßigkeitsgründe oder das bloße Koordinierungsinteresse der Arbeitgeberin allein genügen nicht; Inhalt und Zweck des jeweiligen Mitbestimmungsrechtes sind zu berücksichtigen. 4. Eine Zuständigkeit des Gesamtbetriebsrates besteht nur ausnahmsweise, wenn eine einheitliche Regelung aus sachlichen Gründen zwingend erforderlich ist, so dass Nachteile mit schädigender Wirkung von relativ nicht unbedeutendem Gewicht eintreten, wenn keine einheitliche Regelung erfolgt.