LAG Bremen - Beschluss vom 24.11.2009
1 TaBV 27/08
Normen:
BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 8 Abs. 1; BetrVG § 13 Abs. 2 Nr. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 1; AÜG § 1 Abs. 3 Nr. 2; AÜG § 9 Nr. 1; AÜG § 10 Abs. 1 S. 1; AÜG § 14 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 2 S. 1; BGB § 613 a;
Vorinstanzen:
ArbG Bremen, vom 14.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 312/08

Unwirksame Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieb; Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wählbarkeit bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

LAG Bremen, Beschluss vom 24.11.2009 - Aktenzeichen 1 TaBV 27/08

DRsp Nr. 2010/10560

Unwirksame Betriebsratswahl in Gemeinschaftsbetrieb; Verstoß gegen wesentliche Vorschriften zur Wählbarkeit bei nicht gewerbsmäßiger Arbeitnehmerüberlassung

1. Eine Betriebsratswahl ist gemäß § 19 Abs. 1 BetrVG unwirksam, wenn mit der Wahl nicht gewerbsmäßig überlassener Arbeitnehmer (in entsprechender Anwendung von § 14 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 AÜG) gegen Vorschriften zur Wählbarkeit (§ 8 BetrVG) verstoßen wurde. 2. Ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG liegt vor, wenn die überlassenen Arbeitnehmer bei der Frage des entsprechenden Anstiegs der Arbeitnehmeranzahl mit berücksichtigt werden. 3. Für die betriebsverfassungsrechtliche Stellung eines Leiharbeitnehmers ist es unbeachtlich, ob ein Verleiher gewerbsmäßig oder nicht gewerbsmäßig handelt.

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1) - 4) wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Bremen-Bremerhaven vom 14.10.2008 - 3 BV 312/08 - teilweise abgeändert.

Auf den Hilfsantrag wird die Betriebsratswahl vom 10.06.2008 für unwirksam erklärt.

Die weitergehende Beschwerde wird als unbegründet zurückgewiesen.

Das Verfahren ist gerichtskostenfrei.

Die Rechtsbeschwerde wird gegen diesen Beschluss für die Beteiligten zu 5) - 7) zugelassen. Für die Beteiligten zu 1) - 4) wird die Rechtsbeschwerde gegen diesen Beschluss nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 1 Abs. 1 S. 2; BetrVG § 7 S. 2; § Abs. ;