Die Beschwerde des Betriebsrats gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Herne vom 11.05.2010 –
Die Betriebsratswahl vom 17./18.03.2010 wird für unwirksam erklärt.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A.
Die Beteiligten streiten um die Wirksamkeit der durchgeführten Betriebsratswahl.
Die Arbeitgeberin ist im Bereich des öffentlichen Personennahverkehrs tätig. Zur Wahl eines 15köpfigen Betriebsrates in ihrem Betrieb am 17./18.03.2010 erließ der Wahlvorstand am 26.01.2010 ein Wahlausschreiben, das auszugsweise wie folgt lautet:
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