ArbG Flensburg, vom 08.06.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 11/06
Unwirksame Betriebsratswahl bei verspäteter Prüfung kurzfristig eingereichter Wahlvorschläge
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.02.2007 - Aktenzeichen 6 Ta BV 27/06
DRsp Nr. 2007/11641
Unwirksame Betriebsratswahl bei verspäteter Prüfung kurzfristig eingereichter Wahlvorschläge
1. Nach § 7 Abs. 2 Satz 2 WO hat der Wahlvorstand die eingereichten Vorschlagslisten unverzüglich (möglichst binnen einer Frist von zwei Arbeitstagen nach ihrem Eingang) zu prüfen und bei Ungültigkeit oder Beanstandung einer Liste den Listenvertreter unverzüglich schriftlich unter Angabe der Gründe zu unterrichten; unverzüglich im Sinne der Bestimmung bedeutet ohne schuldhaftes Zögern (§ 121 Abs. 1 Satz 1 BGB).2. Ob der Wahlvorstand unverzüglich gehandelt hat, ist unter Würdigung der konkreten Umstände des Einzelfalls und unter Berücksichtigung des Zwecks der Regelung zu beurteilen.3. Der Wahlvorstand hat die ihm obliegende Prüfung grundsätzlich so rechtzeitig vorzunehmen, dass die Einreicher einer nach § 8 Abs. 1 Nr. 2 und 3WO ungültigen Vorschlagsliste nach Möglichkeit noch die Gelegenheit erhalten, vor Ablauf der Einreichungsfrist eine gültige Vorschlagsliste einzureichen.4. Am letzten Tag der Einreichungsfrist hat der Wahlvorstand Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammentreten und eingehende Wahlvorschläge prüfen zu können; dies gilt insbesondere dann, wenn bis zum letzten Tag vor Fristablauf noch keine Wahlvorschläge eingereicht wurden und der Wahlvorstand deshalb mit deren Eingang rechnen muss.
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