LAG Hamburg - Beschluss vom 26.04.2012
7 TaBV 14/11
Normen:
BetrVG § 5; BetrVG § 9; BetrVG § 19 Abs. 1; BGB § 611 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Hamburg, vom 13.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 16 BV 5/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verkennung der Betriebsratsgröße durch Berücksichtigung von Beschäftigten in freier Mitarbeit

LAG Hamburg, Beschluss vom 26.04.2012 - Aktenzeichen 7 TaBV 14/11

DRsp Nr. 2013/5960

Unwirksame Betriebsratswahl bei Verkennung der Betriebsratsgröße durch Berücksichtigung von Beschäftigten in freier Mitarbeit

1. § 9 BetrVG legt die Betriebsratsgröße anhand der dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer fest; während § 9 BetrVG dabei in den ersten drei Stufen auf die Zahl der wahlberechtigten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer im Sinne des § 7 BetrVG abstellt, ist die Bestimmung der Betriebsratsgröße in den folgenden Schritten (ab einer Betriebsgröße von 101 abhängig Beschäftigten) nicht mehr von deren Wahlberechtigung sondern von der bloßen Betriebszugehörigkeit abhängig. 2. Wer Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer ist, richtet sich nach der betriebsverfassungsrechtlichen Begrifflichkeit des § 5 BetrVG; im Rahmen des § 9 BetrVG sind daher alle Personen zu berücksichtigen, die in einem Arbeitsverhältnis zur Betriebsinhaberin stehen und in die Betriebsorganisation eingegliedert sind. 3. Die Eigenschaft als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer setzt voraus, dass eine vertragliche Verpflichtung zur Arbeitsleistung besteht; ein Vertrag, der keine Verpflichtung zur Arbeitsleistung begründet, ist kein Arbeitsvertrag.