LAG Nürnberg - Beschluss vom 20.09.2011
6 TaBV 9/11
Normen:
BetrVG § 19; WO BetrVG § 12; WO BetrVG § 13; WO BetrVG § 24 Abs. 1; WO BetrVG § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG - 3 BV 24/10 - 4.10.2010,

Unwirksame Betriebsratswahl bei unzureichenden Anordnungen des Wahlvorstandes zur Stimmabgabe in Filialen

LAG Nürnberg, Beschluss vom 20.09.2011 - Aktenzeichen 6 TaBV 9/11

DRsp Nr. 2011/19689

Unwirksame Betriebsratswahl bei unzureichenden Anordnungen des Wahlvorstandes zur Stimmabgabe in Filialen

1. Die Betriebsratswahl ist anfechtbar, wenn der Wahlvorstand in den außerhalb der Niederlassungen gelegenen Filialen weder persönliche Stimmabgabe im Wahllokal ermöglicht noch obligatorische schriftliche Stimmabgabe nach § 24 Abs. 3 WO anordnet. 2. Die nicht im Wahlausschreiben aufgeführte Handhabung, den jeweiligen Filialleitern die Wahlunterlagen zukommen zu lassen mit der Bitte, diese an die Beschäftigten zu verteilen und sie wieder einzusammeln, konnte das Wahlergebnis ebenfalls beeinflussen. 3. Der Wahlvorstand ist nicht befugt, nachträgliche Änderungen der Wählerliste den Wahlhelfern zu überlassen. 4. Der vom Wahlvorstand auf Bitten von Listenvertretern veranlasste Aushang von Bildern der Bewerber verletzt das Neutralitätsgebot, wenn der Aushang nicht für sämtliche Bewerber erfolgt, und begründet daher ebenfalls die Wahlanfechtung.