LAG Düsseldorf - Beschluss vom 08.04.2011
10 TaBV 79/10
Normen:
BetrVG § 19 Abs. 1; WO BetrVG § 24 Abs. 1; WO BetrVG § 24 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Duisburg, vom 07.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 BV 127/09

Unwirksame Betriebsratswahl bei rechtswidriger Briefwahlanordnung des Wahlvorstandes; Verletzung der Pflicht zur Prüfung einzelner Briefwahlverlangen bei allgemeiner Einräumung der Briefwahlmöglichkeit durch Wahlvorstand

LAG Düsseldorf, Beschluss vom 08.04.2011 - Aktenzeichen 10 TaBV 79/10

DRsp Nr. 2011/15570

Unwirksame Betriebsratswahl bei rechtswidriger Briefwahlanordnung des Wahlvorstandes; Verletzung der Pflicht zur Prüfung einzelner Briefwahlverlangen bei allgemeiner Einräumung der Briefwahlmöglichkeit durch Wahlvorstand