LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 17.06.2015
4 TaBV 14/14
Normen:
BetrVG § 7 S. 2; BetrVG § 19 Abs. 1; BetrVG § 19 Abs. 2; WahlO BetrVG § 2 Abs. 5; WahlO BetrVG § 4 Abs. 3 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 11.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 8 BV 32/13

Unwirksame Betriebsratswahl bei Nichtberücksichtigung von Leiharbeitnehmern und unzureichender Übersetzung der Wahlausschreibung zur Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 17.06.2015 - Aktenzeichen 4 TaBV 14/14

DRsp Nr. 2015/17344

Unwirksame Betriebsratswahl bei Nichtberücksichtigung von Leiharbeitnehmern und unzureichender Übersetzung der Wahlausschreibung zur Unterrichtung ausländischer Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer

1. Nach § 19 Abs. 1 BetrVG kann eine Betriebsratswahl angefochten werden, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen wurde und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es sei denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. 2. § 7 Satz 2 BetrVG ist eine wesentliche Vorschrift über die Wahlberechtigung, nach der Leiharbeitnehmer aktiv wahlberechtigt sind, wenn sie länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt werden; maßgeblicher Zeitpunkt für die Feststellung der Voraussetzung des aktiven Wahlrechts ist der Wahltag. 3. Sind Leiharbeitnehmer am Wahltag noch nicht länger als drei Monate im Betrieb eingesetzt, ist eine Prognoseentscheidung bezüglich ihrer weiteren Einsatzzeit erforderlich; die Prognoseentscheidung zur Beschäftigungsdauer hat sich in erster Linie am Vertrag zwischen Betriebsinhaberin und Verleiherin zu orientieren.