LAG Frankfurt/Main - Beschluss vom 03.05.2007
9 TaBV 189/06
Normen:
BetrVG § 9 § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG Wiesbaden, vom 06.09.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 6 BV 12/06

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Ermittlung der Belegschaftsstärke durch Wahlvorstand - Berechnung der Betriebsratsgröße nach den aus Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen bei Beschäftigung einer Vielzahl studentischer Hilfskräfte

LAG Frankfurt/Main, Beschluss vom 03.05.2007 - Aktenzeichen 9 TaBV 189/06

DRsp Nr. 2007/17651

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Ermittlung der Belegschaftsstärke durch Wahlvorstand - Berechnung der Betriebsratsgröße nach den aus Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen bei Beschäftigung einer Vielzahl studentischer Hilfskräfte

»Beschäftigt der Arbeitgeber auf der Grundlage einer Rahmenvereinbarung befristete Tagesaushilfen, berechnet sich die Betriebsratsgröße nach den aus dem Mitarbeiterpool regelmäßig besetzten Arbeitsplätzen und nicht nach der Anzahl sämtlicher Aushilfen, mit denen Rahmenvereinbarungen abgeschlossen worden sind.«

Normenkette:

BetrVG § 9 § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I.

Im Streit steht die Wirksamkeit der im Betrieb der Beteiligten zu 5) am 20. April 2006 durchgeführten Betriebsratswahl.