LAG Berlin-Brandenburg - Beschluss vom 10.02.2011
25 TaBV 2219/10
Normen:
BetrVG § 9 S. 1; BetrVG § 19 Abs. 1; WO BetrVG § 3 Abs. 2 Nr. 5; WO BetrVG § 31 Abs. 1 S. 3 Nr. 5; AÜG § 14 Abs. 1; AÜG § 14 Abs. 2; AÜG § 14 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 05.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BV 6779/10

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bestimmung der Größe des zu wählenden Betriebsrats im Wahlausschreiben; Bestimmung der Betriebsratsgröße unter Ausschluss von Leiharbeitnehmern

LAG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10.02.2011 - Aktenzeichen 25 TaBV 2219/10

DRsp Nr. 2011/15905

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bestimmung der Größe des zu wählenden Betriebsrats im Wahlausschreiben; Bestimmung der Betriebsratsgröße unter Ausschluss von Leiharbeitnehmern

1. Bestimmt der Wahlvorstand die nach §§ 3 Abs. 2 Nr. 5, 31 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 WO BetrVG von ihm festzulegende Zahl der zu wählenden Betriebsräte falsch und unter Missachtung der Staffelung des § 9 Satz 1 BetrVG, begründet dies einen Wahlverstoß; geht der Wahlvorstand von einer zu großen Zahl zu wählender Betriebsratsmitglieder aus, beruht das Wahlverfahren auf einem wesentlichen Mangel im Sinne des § 19 Abs. 1 BetrVG, der eine Wiederholung der Betriebsratswahl erforderlich macht. 2. Die Zahl der Betriebsratsmitglieder ist gemäß § 9 Satz 1 BetrVG festzulegen; maßgebend für die Betriebsratswahl ist die Zahl der "in der Regel" tätigen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer. 3. "In der Regel" meint die normale Beschäftigtenzahl und damit die für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnende Personalstärke; der Wahlvorstand hat bei der Ermittlung der für die Betriebsgröße maßgeblichen Beschäftigtenzahl nicht nur einen Rückblick auf die Vergangenheit zu werfen sondern auch die künftig (aufgrund konkreter Entscheidungen der Arbeitgeberin) zu erwartende Entwicklung des Beschäftigungsstandes des Betriebes zu berücksichtigen.