LAG München - Beschluss vom 24.07.2007
6 TaBV 3/07
Normen:
BetrVG § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 08.12.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 21 BV 117/06

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bemessung der Betriebsratsgröße

LAG München, Beschluss vom 24.07.2007 - Aktenzeichen 6 TaBV 3/07

DRsp Nr. 2008/4308

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlerhafter Bemessung der Betriebsratsgröße

»Bei Ermittlung der in der Regel dem Betrieb angehörenden Arbeitnehmer hat der Wahlvorstand zwar einen Beurteilungsspielraum. Die zukünftige Entwicklung kann er aber nur berücksichtigen, wenn der Arbeitgeber bereits konkrete Veränderungsentscheidungen getroffen hat.«

Normenkette:

BetrVG § 9 Abs. 1 § 19 Abs. 1 ;

Gründe:

I. Die Beteiligten streiten über die Wirksamkeit einer Betriebsratswahl.

Die Antragstellerin (Arbeitgeberin/Beteiligte zu 1.) ist ein Luft- und Raumfahrtunternehmen mit Hauptsitz in O. Sie unterhält einen Betrieb "Forschung". Antragsgegner (Beteiligter zu 2.) ist der für diesen Betrieb am 20. März 2006 gewählte Betriebsrat.

Der Wahlvorstand für diese Betriebsratswahl war am 16. August 2005 bestellt worden.

Mit Schreiben vom 9. November 2005 (Blatt 49 der Akte) hatte sich der damalige Betriebsrat an die Arbeitgeberin gewandt mit der Bitte um Unterrichtung über die künftige technologische Ausrichtung und Positionierung der Forschungsbereiche des Betriebs. Mit Schreiben vom 15. November 2005 (Blatt 50 der Akte) erinnerte dieser Betriebsrat die Arbeitgeberin an ihre Verpflichtung zur rechtzeitigen Information über die strategische Neuausrichtung der Abteilungen und die Neuorganisation des L. G.