LAG München - Beschluss vom 25.01.2007
2 TaBV 102/06
Normen:
BetrVG § 19 ; WO § 6 Abs. 7 ;
Vorinstanzen:
ArbG München, vom 23.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 19b BV 6/06 W

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlender Erklärung zu Doppelkandidatur

LAG München, Beschluss vom 25.01.2007 - Aktenzeichen 2 TaBV 102/06

DRsp Nr. 2007/14439

Unwirksame Betriebsratswahl bei fehlender Erklärung zu Doppelkandidatur

»Die Ungültigkeit einer Vorschlagsliste entbindet den Wahlvorstand nicht von seiner Verpflichtung, Doppelkandidaten zu einer Erklärung aufzufordern, welche Bewerbungen sie aufrechterhalten (§ 6 Abs. 7 Satz 2 WO). Ein Verstoß des Wahlvorstandes gegen diese Verpflichtung macht die Wahl unwirksam (§ 19 Abs. 1 BetrVG).«

Normenkette:

BetrVG § 19 ; WO § 6 Abs. 7 ;

Gründe:

I.

Das Verfahren soll klären, ob die im Betrieb der Beteiligten zu 3 (Arbeitgeberin) am 19.04.2006 durchgeführte Betriebsratswahl rechtswirksam ist.

Der Antragsteller (Beteiligter zu 1) ist eine im Betrieb vertretene Gewerkschaft. Der Beteiligte zu 2 ist der am 19.04.2006 neu gewählte neunköpfige Betriebsrat.