LAG Hamm - Beschluss vom 01.06.2007
13 TaBV 86/06
Normen:
BetrVG § 14 § 19 Abs. 1 Alt. 3 ; WO § 11 Abs. 4 § 12 § 14 Abs. 1 § 24 § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 § 25 Satz 1 Nr. 2, 3 ;
Vorinstanzen:
ArbG Bielefeld, vom 16.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 63/06

Unwirksame Betriebsratswahl bei Botentätigkeit des Wahlvorstandes ohne Gewährleistung zweifelsfreier Ablieferung von Briefwahlstimmen - keine ungültige Briefwahlstimme durch Merkblatt im Wahlumschlag

LAG Hamm, Beschluss vom 01.06.2007 - Aktenzeichen 13 TaBV 86/06

DRsp Nr. 2007/17709

Unwirksame Betriebsratswahl bei Botentätigkeit des Wahlvorstandes ohne Gewährleistung zweifelsfreier Ablieferung von Briefwahlstimmen - keine ungültige Briefwahlstimme durch Merkblatt im Wahlumschlag

1. Die erforderliche Zuverlässigkeit bei der Übermittlung des schriftlichen Wählervotums ist nicht gewährleistet, wenn der Wahlvorstandsvorsitzende von 11 Wählerinnen und Wählern an deren Wohnorten die ausgefüllten Briefwahlunterlagen entgegennimmt, um sie als Bote zum Wahlvorstand am Betriebssitz der Arbeitgeberin zu transportieren.2. Zur Gewährleistung eines einwandfreien und transparenten Wahlverfahrens ohne die Gefahr von Missdeutungen und Verdächtigungen hat ein als Bote eingesetzte Arbeitnehmer, der als Wahlvorstandsvorsitzender unter anderem mit der Herstellung der Wahlunterlagen betreut war, durch entsprechende Vorkehrungen sicherzustellen, dass zwischenzeitlich nicht die Gefahr eines unbeobachteten Zugriffs auf die ausgefüllten und von ihm entgegengenommenen Wahlunterlagen besteht.3. Stimmzettel, bei denen sich in den Wahlumschlägen auch das vom Wahlvorstand herausgegebene Merkblatt befindet, sind allein aus diesem Grund nicht als ungültig einzustufen.

Normenkette:

BetrVG § 14 § 19 Abs. 1 Alt. 3 ; WO § 11 Abs. 4 § 12 § 14 Abs. 1 § 24 § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, 5 § 25 Satz 1 Nr. 2, 3 ;

Gründe:

A.