LAG Köln - Beschluss vom 10.02.2010
8 TaBV 65/09
Normen:
BetrVG § 7; BetrVG § 17; BetrVG § 19 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 12.08.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 BV 61/09

Unwirksame Betriebsratswahl bei Bestellung eines versetzten Arbeitnehmers zum Wahlvorstand

LAG Köln, Beschluss vom 10.02.2010 - Aktenzeichen 8 TaBV 65/09

DRsp Nr. 2010/5844

Unwirksame Betriebsratswahl bei Bestellung eines versetzten Arbeitnehmers zum Wahlvorstand

1. Ein im Zeitpunkt der Bestellung eines Wahlvorstandes versetzter Arbeitnehmer, der bereits vorläufig in einem anderen Betrieb des Unternehmens eingesetzt ist, ist nicht nach § 17 BetrVG wählbar in den Wahlvorstand für die Betriebsratswahl des abgebenden Betriebes. Dies gilt unabhängig davon, ob über die Zustimmungsersetzung des Betriebsrats des aufnehmenden Betriebes noch ein Beschlussverfahren anhängig ist und unabhängig davon, dass der versetzte Arbeitnehmer gegen die Versetzung Klage erhoben hat. 2. Der Verstoß gegen die Wählbarkeit im Wahlvorstand ist ein Verstoß gegen zwingende Vorschriften der Zusammensetzung des Wahlvorstandes, der zu dem Schluss führt, dass in der Regel anzunehmen ist, dass das Wahlergebnis hierdurch geändert bzw. beeinflusst werden konnte. Die Betriebsratswahl ist hiernach auf eine Wahlanfechtung hin für unwirksam zu erklären.«

Tenor

Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 1. wird der Beschluss des Arbeitsgerichts Köln vom 12.08.2009

- 7 BV 61/09 - abgeändert:

Die Betriebsratswahl vom 08.03.2009 wird für unwirksam erklärt.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BetrVG § 7; BetrVG § 17; BetrVG § 19 Abs. 1 S. 1; BetrVG § 100 Abs. 2 S. 2;

Gründe