LAG Köln - Urteil vom 22.03.2011
12 Sa 886/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Bonn, vom 16.06.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 5 Ca 54/10

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei fehlender Umsetzung des endgültigen Stilllegungsbeschlusses

LAG Köln, Urteil vom 22.03.2011 - Aktenzeichen 12 Sa 886/10

DRsp Nr. 2011/9066

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung wegen Betriebsstilllegung bei fehlender Umsetzung des endgültigen Stilllegungsbeschlusses

Es fehlt im Rahmen einer betriebsbedingten Kündigung wegen Betriebsstillegung an den greifbaren Formen eines endgültigen Stillegungsbeschlusses, wenn der Insolvenzverwalter zum Zeitpunkt des Kündigungsausspruchs keine Maßnahmen veranlasst hat, die im Gegensatz zu seiner vorher beabsichtigten Auffanglösung eine solche endgültig ausschloss.

Tenor

1. Die Berufungen der Beklagten zu 1. und 5. gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Bonn vom 16.06.2010

(- 5 Ca 54/10 -) werden zurückgewiesen.

2. Die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten des Klägers in der Berufungsinstanz tragen der Beklagte zu 1. zu 3/5 und die Beklagte zu 5. zu 2/5. Die eigenen außergerichtlichen Kosten der Berufungen tragen die Beklagten jeweils selbst.

3. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BGB § 613a Abs. 1 S. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung des Beklagten zu 1. sowie die Frage eines Betriebsüberganges auf die Beklagte zu 5.