LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 10.03.2016
2 Sa 58/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.09.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 361/13

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung im gemeinschaftlichen Betrieb zweier Unternehmen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Gemeinschaftsbetrieb

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 10.03.2016 - Aktenzeichen 2 Sa 58/15

DRsp Nr. 2016/9901

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung im gemeinschaftlichen Betrieb zweier Unternehmen bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zu anderweitigen Weiterbeschäftigungsmöglichkeiten im Gemeinschaftsbetrieb

1. Die Annahme eines ausnahmsweise arbeitgeberübergreifenden Kündigungsschutzes setzt voraus, dass sich zwei oder mehrere Unternehmen zur gemeinsamen Führung eines Betriebs (zumindest stillschweigend) rechtlich verbunden haben; ein derartiger Gemeinschaftsbetrieb für mehrere rechtlich selbständige Unternehmen liegt vor, wenn die beteiligten Unternehmen einen einheitlichen Leitungsapparat zur Erfüllung der in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke geschaffen haben, wobei insbesondere die wesentlichen Arbeitgeberfunktionen in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes für die beteiligten Unternehmen institutionell vereinheitlicht sein müssen. 2. Eine Führungsvereinbarung für einen Gemeinschaftsbetrieb kann auch stillschweigend geschlossen werden und sich aus den tatsächlichen Umständen ergeben; eine unternehmerische Zusammenarbeit allein reicht jedoch nicht aus.