LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 16.04.2010
9 Sa 739/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2; KSchG § 10; KSchG § 14 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 03.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 878/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum künftigen Arbeitsanfall

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 16.04.2010 - Aktenzeichen 9 Sa 739/09

DRsp Nr. 2010/13093

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Wirtschaftsprüfers und Steuerberaters bei unzureichenden Darlegungen der Arbeitgeberin zum künftigen Arbeitsanfall

1. Zu den unternehmerischen Entscheidungen, die zu einem Wegfall des Beschäftigungsbedürfnisses für einen oder mehrere Arbeitnehmer führen können, gehört auch die Entscheidung darüber, mit welcher personellen Ausstattung der Betriebszweck erreicht werden soll. 2. Wenn der Arbeitgeber bei der Festlegung der Personalstärke auf einen prognostizierten Arbeitsanfall abstellt, hat er die tatsächlichen Grundlagen, auf die er diese Prognose gestützt hat, nachvollziehbar darzulegen. 3. Im Kündigungsschutzprozess muss der Arbeitgeber in einer mit konkreten Gegentatsachen bestreitbaren und für das Gericht nachprüfbaren Weise die Kausalität zwischen außerbetrieblichen Faktoren bzw. der getroffenen Unternehmerentscheidung und dem direkten oder mittelbar aufgrund der Sozialauswahl eintretenden Entfall des Beschäftigungsbedarfs für den betroffenen Arbeitnehmer darlegen.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 03.11.2009, Az.: 3 Ca 878/09 wird zurückgewiesen.

2. Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

3. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 1;