LAG Schleswig-Holstein - Urteil vom 28.01.2014
1 Sa 230/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3 S. 1;
Fundstellen:
EzA-SD 2014, 3
NZA-RR 2014, 472
Vorinstanzen:
ArbG Elmshorn, vom 06.06.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2171 d/12

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines selbständigen Handelsvertreters bei zumutbarer Weiterbeschäftigung auf absehbar frei werdendem ArbeitsplatzVergleichbarkeit von Beschäftigten im Vertriebsaußendienst im Rahmen der Sozialauswahl

LAG Schleswig-Holstein, Urteil vom 28.01.2014 - Aktenzeichen 1 Sa 230/13

DRsp Nr. 2014/5376

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines selbständigen Handelsvertreters bei zumutbarer Weiterbeschäftigung auf absehbar frei werdendem Arbeitsplatz Vergleichbarkeit von Beschäftigten im Vertriebsaußendienst im Rahmen der Sozialauswahl

1. Die Weiterbeschäftigung eines Arbeitnehmers zur Vermeidung einer betriebsbedingten Kündigung auf einem bei Zugang der Kündigung absehbar frei werdenden Arbeitsplatz ist dem Arbeitgeber regelmäßig auch dann zumutbar, wenn der Arbeitsplatz erst nach Ablauf der Kündigungsfrist frei wird, die Dauer dieses Zeitraums aber die übliche Einarbeitungszeit eines neu eingestellten Mitarbeiters nicht übersteigt (wie BAG v. 15.12.1994 - 2 AZR 327/94).2. Auch bei einem Mitarbeiter im Vertriebsaußendienst konkretisiert sich der Arbeitsort ohne weitere Anhaltspunkte nicht auf sein Vertriebsgebiet. Allein der Umstand, dass er in diesem Vertriebsgebiet bereits 5,5 Jahre tätig war und dort mit seiner Familie wohnt, schränkt das Versetzungsrecht des Arbeitgebers mangels anderweitiger Vereinbarungen im Arbeitsvertrag nicht ein. Bei einer betriebsbedingten Kündigung ist dieser Arbeitnehmer daher mit den weiteren Mitarbeitern im Vertriebsaußendienst, die im selben Geschäftsbereich des Arbeitgebers tätig sind, vergleichbar.

Tenor