LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.09.2009
9 Sa 98/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 1; KSchG § 1 Abs. 2 S. 4;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 7 Ca 1371/08

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Projektplaners wegen Fremdvergabe der Planungstätigkeit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Auswirkung der Unternehmensentscheidung auf betroffene Arbeitsplätze; betriebsbedingte Kündigung bei gesellschaftsrechtlichem Mangel der Unternehmensentscheidung

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.09.2009 - Aktenzeichen 9 Sa 98/09

DRsp Nr. 2010/4979

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Projektplaners wegen Fremdvergabe der Planungstätigkeit; unsubstantiierte Darlegungen der Arbeitgeberin zur Auswirkung der Unternehmensentscheidung auf betroffene Arbeitsplätze; betriebsbedingte Kündigung bei gesellschaftsrechtlichem Mangel der Unternehmensentscheidung

1. Aufgrund der in § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG enthaltenen Beweislastregelung ist die Arbeitgeberin darlegungs- und beweispflichtig dafür, dass dringende betriebliche Erfordernisse die Kündigung bedingen; dazu gehört auch die Darlegung, dass und welche unternehmerische Entscheidung getroffen wurde und wie diese sich auf die konkret betroffenen Arbeitsplätze auswirkt.