LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 24.06.2013
5 Sa 129/13
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; KSchG § 1 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 13.02.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 2032/12

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Mechanikers in einem Freizeitpark bei fehlerhafter Sozialauswahl

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 24.06.2013 - Aktenzeichen 5 Sa 129/13

DRsp Nr. 2013/20360

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Mechanikers in einem Freizeitpark bei fehlerhafter Sozialauswahl

1. Gemäß § 1 Abs. 3 KSchG ist die Arbeitgeberin in ihrer Entscheidung, welchem Arbeitnehmer gekündigt werden soll, nicht frei; die individuelle Auswahl ist vielmehr in der Weise gesetzlich vorherbestimmt, dass sie nach dem Maßstab der geringsten sozialen Schutzbedürftigkeit erfolgen und die Kündigung mithin vorrangig denjenigen treffen soll, der am wenigsten auf seinen Arbeitsplatz angewiesen ist. 2. Die Benennung der für die Sozialauswahl maßgeblichen Kriterien in § 1 Abs. 3 KSchG, ihre Aufzählung in alphabetischer Reihenfolge und der Umstand, dass sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch der Entwurfsbegründung ein Vorrang für eines der genannten Kriterien entnehmen lässt, sprechen für deren Gleichwertigkeit und Gleichrang. 3. Ist der gekündigte Arbeitnehmer über 20 Jahre älter als ein vergleichbarer Mitarbeiter, verheiratet und einem Kind zum Unterhalt verpflichtet und seit dem 26.06.2010 als Mechaniker im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses beschäftigt, während der vergleichbare Mitarbeiter zunächst als Auszubildender seit dem 01.09.2009 und erst ab Anfang 2011 als ausgebildeter Mechaniker bei der Arbeitgeberin tätig ist, kann die Sozialauswahl nur zu Gunsten des gekündigten Arbeitnehmers enden.

Tenor