LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 11.03.2010
5 Sa 713/09
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 774/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Diplompsychologen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Beschäftigungsbedarf nach Umsatzrückgang

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11.03.2010 - Aktenzeichen 5 Sa 713/09

DRsp Nr. 2010/10574

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Diplompsychologen bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Beschäftigungsbedarf nach Umsatzrückgang

Zur Begründung einer (die betriebsbedingte Kündigung rechtfertigenden) unternehmerischen Entscheidung reicht der bloße Hinweis auf Umsatzeinbußen nicht aus, da es in erster Linie auf den Arbeitszeit- und Arbeitskräftebedarf im Betrieb der ankommt; dazu bedarf es einer nachvollziehbaren Aufstellung der in Anspruch genommenen Arbeitsvolumina, deren Zuordnung zu bestimmten Stundenzahlen, deren Aufteilung auf bestimmte Aufgabenbereiche, die Darstellung, warum eine Übertragung anderweitiger Aufgaben an den gekündigten Arbeitnehmer nicht möglich war und wie sich im Laufe welchen Zeitraums konkret die Arbeitsvolumina verändert (reduziert) haben.

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 22.10.2009 - 3 Ca 774/09 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1;

Tatbestand:

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehende Arbeitsverhältnis aufgrund einer ordentlichen betriebsbedingten Arbeitgeberkündigung sein Ende gefunden hat.