LAG Köln - Urteil vom 03.05.2013
4 Sa 1063/12
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.09.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2646/12

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Bauhelfers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur betrieblichen Arbeitsverteilung im Bauunternehmen nach Entlassung sämtlicher Bauhelfer

LAG Köln, Urteil vom 03.05.2013 - Aktenzeichen 4 Sa 1063/12

DRsp Nr. 2013/17444

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung eines Bauhelfers bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zur betrieblichen Arbeitsverteilung im Bauunternehmen nach Entlassung sämtlicher Bauhelfer

Anforderung an die Darlegung des Arbeitgebers bei Streichung einer Hierarchieebene, hier: Entlassung aller Bauhelfer eines Bauunternehm

1. Dringende betriebliche Erfordernisse für eine Kündigung im Sinne von § 1 Abs. 2 Satz 1 Alt. 3 KSchG können sich aus innerbetrieblichen oder außerbetrieblichen Gründen ergeben. 2. Innerbetriebliche Gründe liegen vor, wenn sich die Arbeitgeberin zu einer organisatorischen Maßnahme entschließt, bei deren Umsetzung das Bedürfnis für die Weiterbeschäftigung einzelner oder mehrerer Beschäftigter entfällt; eine solche unternehmerische Entscheidung ist gerichtlich nicht auf ihre sachliche Rechtfertigung oder Zweckmäßigkeit hin zu überprüfen sondern nur darauf, ob sie offensichtlich unsachlich, unvernünftig oder willkürlich ist und ob die fragliche Entscheidung tatsächlich umgesetzt wurde und dadurch das Beschäftigungsbedürfnis für einzelne Beschäftigte entfallen ist.