LAG Niedersachsen - Urteil vom 14.10.2015
16 Sa 281/15
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BEEG § 18 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Braunschweig, vom 04.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 312/14

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Verkäuferin in Elternzeit bei möglicher Beschäftigung nach Ablauf der Elternzeit

LAG Niedersachsen, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 16 Sa 281/15

DRsp Nr. 2015/21281

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Verkäuferin in Elternzeit bei möglicher Beschäftigung nach Ablauf der Elternzeit

Trotz Wegfalls der Beschäftigungsmöglichkeit zum Kündigungszeitpunkt kann eine betriebsbedingte Kündigung gegenüber einer sich in Elternzeit befindlichen Arbeitnehmerin im Rahmen der Interessenabwägung sozial ungerechtfertigt sein, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich bis zum Ende der Elternzeit eine neue Beschäftigungsmöglichkeit ergeben kann.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Braunschweig vom 04.02.2015 - 1 Ca 312/14 - abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien nicht durch die Kündigung der Beklagten vom 07.04.2014 beendet worden ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BEEG § 18 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer betriebsbedingten Kündigung, die die Beklagte mit Schreiben vom 07.04.2014 am 16.07.2014 zum 31.12.2014 erklärt hat.