ArbG Mainz, vom 29.03.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 2718/05
Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer teilzeitbeschäftigten Online-Redakteurin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit
LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 01.12.2006 - Aktenzeichen 8 Sa 445/06
DRsp Nr. 2007/11734
Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer teilzeitbeschäftigten Online-Redakteurin bei unsubstantiierten Darlegungen der Arbeitgeberin zum Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit
1. Nach § 1 Abs. 2 Satz 4 KSchG hat die Arbeitgeberin die tatsächlichen Voraussetzungen zur Annahme eines betrieblichen Erfordernisses für ihre Gestaltungserklärung darzutun und zu beweisen; das Gericht muss erkennen können, ob im Zeitpunkt des Zugangs der Kündigung feststand, dass das Bedürfnis zur Beschäftigung des gekündigten Arbeitnehmers bis zum Fristablauf entfallen würde.2. Der Vortrag der Arbeitgeberin, der Aufbau der E-Datenbank und der anderen interessierenden Themen sei spätestens im September 2005 abgearbeitet gewesen und ab diesem Zeitpunkt fände lediglich noch eine Datenpflege und Aktualisierung der Daten statt, ist angesichts des qualifizierten Bestreitens der Arbeitnehmerin zivilprozessual nicht geeignet, das gesetzlich geforderte Merkmal des Vorliegens betriebsbedingter Gründe im Sinne von § 1 Abs. 2KSchG festzustellen; das gilt insbesondere auch soweit die Arbeitgeberin ausgeführt hat, der Arbeitsaufwand hinsichtlich der Datenpflege sei erheblich zurückgegangen, da es hier an einer nachvollziehbaren Darstellung des Zeitaufwandes fehlt, um entscheiden zu können, ob der Arbeitsplatz der teilzeitbeschäftigten Arbeitnehmerin weggefallen ist.
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