I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. September 2010 -
II. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.
Die Klägerin war seit dem 15. Mai 2003 als Kundenberaterin bei einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen durch Beschluss vom 1. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte wurde als Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Klägerin war zuletzt während der Elternzeit als Teilzeitkraft mit 30 Wochenstunden und einem Bruttomonatsentgelt von 1.425,00 EUR beschäftigt.
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