LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 06.04.2011
15 Sa 2454/10
Normen:
MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1; BEEG § 18 Abs. 1;
Fundstellen:
DB 2011, 1587
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 06.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 19 Ca 9025/10

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Schwangeren in Elternzeit durch Insolvenzverwalter bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen 15 Sa 2454/10

DRsp Nr. 2011/10053

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Schwangeren in Elternzeit durch Insolvenzverwalter bei fehlender Zustimmung des Integrationsamtes

1. Die Zustimmung zur Kündigung nach § 18 BEEG ersetzt nicht gleichzeitig diejenige nach § 9 MuSchG. 2. Dies gilt auch im Insolvenzverfahren.

I. Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 6. September 2010 - 19 Ca 9025/10 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

MuSchG § 9 Abs. 1 S. 1; BEEG § 18 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen betriebsbedingten Kündigung.

Die Klägerin war seit dem 15. Mai 2003 als Kundenberaterin bei einem Unternehmen beschäftigt, über dessen Vermögen durch Beschluss vom 1. Oktober 2009 das Insolvenzverfahren eröffnet wurde. Der Beklagte wurde als Insolvenzverwalter eingesetzt. Die Klägerin war zuletzt während der Elternzeit als Teilzeitkraft mit 30 Wochenstunden und einem Bruttomonatsentgelt von 1.425,00 EUR beschäftigt.