LAG Hamm - Urteil vom 18.11.2010
8 Sa 942/10
Normen:
KSchG § 1 Abs. 2 S. 1 Alt. 3; BetrVG § 102 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Iserlohn, vom 19.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 3332/09

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Lohnbuchhalterin bei Auslagerung der Lohnabrechnung; unvollständige Betriebsratsanhörung bei fehlender Unterrichtung zu verbleibenden Restaufgaben

LAG Hamm, Urteil vom 18.11.2010 - Aktenzeichen 8 Sa 942/10

DRsp Nr. 2011/3405

Unwirksame betriebsbedingte Kündigung einer Lohnbuchhalterin bei Auslagerung der Lohnabrechnung; unvollständige Betriebsratsanhörung bei fehlender Unterrichtung zu verbleibenden Restaufgaben

1. Ist nach dem Wortlaut des Anhörungsschreibens für den Wegfall der Beschäftigungsmöglichkeit einer Lohnbuchhalterin der Umstand maßgeblich, dass eine Drittfirma "das gesamte, nachfolgende aufgeführte Aufgabenfeld der bisherigen Lohnabrechnung zur selbständigen Erledigung übernehmen" soll und heißt es weiter, dass infolgedessen "endgültig und dauerhaft .. die drei Arbeitsplätze in der Lohnabrechnung" entfallen, kann die Übertragung der Aufgabenstellung der Lohnabrechnung nur so verstanden werden, dass damit das vollständige Aufgabengebiet der gekündigten Lohnbuchhalterin erfasst wird. 2. Wird der Betriebsrat mit der Unterrichtung über den Wegfall der Hauptaufgaben mit einem Zeitanteil von 99 % erkennbar nicht über das Schicksal der verbleibenden Restaufgaben unterrichtet (auch wenn diese aus Sicht der Arbeitgeberin nur etwa 1 % der Arbeitszeit umfassen), ist damit der Betriebsrat nur unvollständig über den Kündigungssachverhalt unterrichtet worden.